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A3 22 26

Diverses

Wallis · 2023-01-23 · Deutsch VS

A3 22 26 URTEIL VOM 23. JANUAR 2023 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 34k Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), unter Beizug des Gerichtsschreibers ad hoc Jean-Marc Klingele, in Sachen X _________, A _________, Berufungskläger, gegen DEPARTEMENT FÜR GESUNDHEIT, SOZIALES UND KULTUR, Dienststelle Kultur, Kantonales Amt für Archäologie, Route de la Piscine 10, 1950 Sitten, Vorinstanz, (Diverses) Berufung gegen den Entscheid vom 31. Mai 2022.

Sachverhalt

A. Am 10. Dezember 2019 um 06:30 Uhr stellte die Kantonsarchäologin der Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie (fortan DHDA) im Rahmen eines Kontroll- gangs auf dem Gebiet der Gemeinde B _________ eine Verletzung der archäologischen Vormeinung bezüglich des Dossiers Nr. xx2 (xxx) am Objekt «C _________» der Gene- ralunternehmung (fortan GU) D _________ GmbH auf der Parzelle Nr. xx1, Plan-Nr. xxx, im Orte genannt «E _________», fest. Entgegen den von der DHDA in ihrem Vernehm- lassungsbericht vom 19. Juni 2018 formulierten Bedingungen wurde auf besagter Parzelle mit den Erdarbeiten begonnen, ohne vorgängig die DHDA entsprechend zu informieren. B. Daraufhin ordnete die Archäologin der DHDA noch am gleichen Tag auf telefoni- schem Weg den dringenden Baustopp der Bauarbeiten auf besagter Parzelle an. Am Folgetag wurden die Profile des Aushubs für das erste Untergeschoss des künftigen Mehrfamilienhauses kontrolliert und am 16. Dezember 2019 wurde die Einstellung der Bauarbeiten per Verfügung bestätigt. In dieser wies die DHDA die GU D _________ GmbH darauf hin, dass sämtliche Interventionen im betroffenen Teil der Fundstelle verboten seien, bis archäologische Grabungen, Prospektionen und Forschungen abgeschlossen seien. Die Wiederaufnahme der Arbeiten erfordere das schriftliche Einverständnis der DHDA, wobei sich diese die Einleitung strafrechtlicher Schritte wegen allfälliger Vergehen gegen das Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 (kNHG; SGS/VS 451.1) ausdrücklich vorbehalte. Am 16. De- zember 2019 teilte die DHDA X _________ zudem mit, dass die am 11. Dezember 2019 durchgeführte Kontrolle zu keiner Präsenz von archäologischen Befunden geführt hätte. Nichtdestotrotz sei es unerlässlich, dass die Gesamtheit der verbleibenden Erdarbeiten unter Begleitung der DHDA zu erfolgen hätten. Zur Ermöglichung dieser Überwachung wurde die GU D _________ GmbH indes verpflichtet, der DHDA den geplanten Zeitpunkt der Wideraufnahme der ausstehenden Erdarbeiten für das zweite Untergeschoss mitzu- teilen. C. Am 9. April 2020 teilte die DHDA dem Kantonalen Bausekretariat (fortan KBS) mit, dass nach erfolgter archäologischer Begleitung das Projekt Nr. xx2 nunmehr von der archäologischen Belastung befreit sei. Dem Interventionsbericht des Kantonalen Amts für Archäologie erhellt im Übrigen, dass die Erdarbeiten für das zweite Untergeschoss zwar eng begleitet, Grabungen jedoch keine durchgeführt worden sind.

- 3 - D. In der Folge leitete die DHDA ein Strafverfahren gegen die GU D _________ GmbH ein und räumte ebendieser mit Schreiben vom 16. September 2021 im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 19 Abs. 1 VVRG die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme einzureichen. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2021 bezeich- nete die GU D _________ GmbH ihren Geschäftsführer X _________ als die für die Angelegenheit verantwortliche Person. In Bezug auf die Bauarbeiten wird vorgebracht, dass man sich vorgängig über eventuelle Schutzzonen informiert hätte, wobei keine Schutzzone für das betreffende Gebiet ersichtlich gewesen sei. Vor Baubeginn des geplanten Mehrfamilienhauses habe X _________ den Baubewilligungsentscheid der Gemeinde B _________ kontrolliert. Da in besagtem Entscheid nicht speziell auf die Meldepflicht der Archäologie hingewiesen worden sei, sei die Meldung des Baubeginns bei der Archäologie übersehen worden. Die Meldung sei von X _________ weder absichtlich noch fahrlässig missachtet worden. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 eröffnete das Kantonale Amt für Archäologie X _________ abermals die Möglichkeit zur Hinterlegung entsprechender Erklärungen und ersuchte diesen um Einsicht in dessen finanzielle Situation zwecks Ermittlung der persönlichen Verhältnisse. E. Am 23. März 2022 wurde X _________ als Auskunftsperson durch das Kantonale Amt für Archäologie befragt. Dabei bestätigte er seine schriftlichen Ausführungen und räumte ein, einen Fehler begangen zu haben. Er nehme zwar immer zu Beginn der Bau- arbeiten die Zusammenfassung der Baubewilligung zur Kenntnis. In diesem Falle sei aber nur geschrieben gewesen, dass der Entscheid positiv sei. Das Dokument der Ar- chäologie sei ihm wohl entgangen. Früher sei in den Baubewilligungen speziell auf die- sen Punkt hingewiesen worden. Auf der offiziellen Gemeindekarte von B _________ sei diese Stelle nicht in der homologierten Zone eingeteilt. X _________ bestätigte sodann den Erhalt des Syntheseberichts. Dieser sei bei der Baubewilligung dabei gewesen. Ab- schliessend merkte er an, dass es nicht im Interesse der GU D _________ GmbH gewesen sei, etwas zu «probieren». F. Am 31. Mai 2022 erliess das Kantonale Amt für Archäologie einen Verwaltungsstraf- entscheid (Projekt-Nr. xxx.xxx.xxx) gegen X _________. Dabei wird auf die Feststellung der DHDA vom 10. Dezember 2019 verwiesen, wonach die GU D _________ GmbH die Erdarbeiten begonnen hätte, ohne das Kantonale Amt für Archäologie zu informieren. Dieses Verhalten stelle einen Verstoss gegen die Baubewilligung und gegen kantonales Recht im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG dar. Die Baubewilligung der Gemeinde B _________ verweise auf die Synthese der Stellungnahmen der konsultierten kantona- len Instanzen vom 10. September 2018. Dieser Gesamtbericht sei schliesslich zum

- 4 - Gegenstand der Bewilligung erklärt worden. Damit hätte die GU D _________ GmbH Kenntnis von der ihr auferlegten Verpflichtung gehabt, wonach sie mindestens zwei Wochen vor Beginn der Erdarbeiten die DHDA hätte benachrichtigen müssen. Vor dem Unterbruch der Arbeiten sei bereits eine Fläche von 344 m2 mit einer durchschnittlichen Tiefe von 1.5 m ausgehoben gewesen. Die in der Folge durch die DHDA ausgeführten Untersuchungen hätten keine archäologischen Überreste aufgedeckt. Bei der archäolo- gischen Begleitung der verbleibenden Erdarbeiten seien zwei neolithische Feuerstellen festgestellt worden. X _________ habe schliesslich den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht widerlegen können. Dieser habe den Verweis auf die Vormeinung der DHDA of- fensichtlich übersehen, was eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des verantwortlichen und in der Baubranche bewanderten Beschuldigten darstelle. Gegen X _________ seien noch keine Bussen wegen Widerhandlungen gegen das kNHG ausgesprochen worden, Betreibungen gegen ihn seien keine offen und aufgrund des Monatseinkommens von Fr. 7 000.-- könne von stabilen finanziellen Verhältnissen ausgegangen werden. In An- betracht sämtlicher Umstände, namentlich der von der Übertretung betroffenen Fläche, der Tiefe der ausgeführten Erdarbeiten sowie der dargelegten finanziellen Situation von X _________, erweise sich eine Busse von Fr. 7 500.-- als angemessen, um dessen Verhalten zu sanktionieren. G. Gegen den Entscheid der DHDA erhob X _________ (fortan Berufungskläger) am

27. September 2021 «Einsprache» beim Kantonsgericht und beantragte die «Anpas- sung» des Verwaltungsstrafentscheids. Konkret beanstandet er die Höhe der Busse sowie das Vorgehen der DHDA. Wenn Bussen in solchen Höhen geltend gemacht werden könnten, sollte zumindest entweder der Bauherr persönlich mittels eingeschrie- benem Brief auf die Bedingungen des positiven Bauentscheids hingewiesen werden oder sollte die Gemeinde aufgefordert werden, den Baugesuchsteller entsprechend zu informieren. Das Vorgehen der DHDA erwecke mithin den Eindruck, über das Ausspre- chen von Bussen Mehreinnahmen zu generieren. Ihm resp. der GU D _________ GmbH seien durch die begleiteten Ausgrabungen bereits erhebliche Mehrkosten entstanden. H. Das Kantonsgericht bestätigte dem Berufungskläger am 1. Juli 2022 den Erhalt seiner Berufung und ersuchte das Kantonale Amt für Archäologie um Zustellung der amtlichen Akten. I. Am 19. August 2022 hinterlegte das Kantonale Amt für Archäologie schliesslich sein Dossier mit Belegverzeichnis und beantragte in der gleichentags eingereichten Beru- fungsantwort die vollumfängliche Abweisung der Berufung.

- 5 - Namentlich seien die Rügen des Berufungsklägers unzutreffend. Auflagen würden als sog. Nebenbestimmungen Bestandteil der entsprechenden Verfügung bilden und seien dem Verfügungsadressaten somit nicht (zusätzlich) separat zu eröffnen oder zur Kennt- nis zu bringen. Die Baubewilligung der Gemeinde B _________ vom 12. Februar 2019 führe unter den eingesehenen Akten das «Ergebnis der Stellungnahmen der Kantonalen Dienststellen» an und nenne an erster Stelle die Vormeinung des Kantonalen Amts für Archäologie. Im Zuge der Gesuchsbeurteilung halte der Bauentscheid sodann fest, die Auflagen und Bemerkungen der kantonalen Instanzen seien einzuhalten. Entsprechend werde im Entscheiddispositiv der Synthesebericht der konsultierten kantonalen Instan- zen zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erklärt. Diesen Sachverhalt habe der Berufungskläger anlässlich der Anhörung vom 23. März 2022 grundsätzlich anerkannt und darauf hingewiesen, dass er den Verweis auf die Vormeinung der DHDA übersehen habe. Wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt, habe er damit zwar nicht vorsätzlich, jedoch fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eine Auflage im Zusammenhang mit einer Bewilligung missachtet und damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG erfüllt. Die Berufung erweise sich damit als unbegründet und sei abzuweisen. Der Vorwurf, wonach das Kantonale Amt für Archäologie durch Bussen Mehreinnahmen generieren wolle, sei schliesslich in aller Form zurückzuweisen. Es gebe im Rahmen der Konsultation lediglich eine Vormeinung zu Handen der Baube- willigungsbehörde ab; die Reaktion des Bauentscheids erfolge hingegen durch die zuständige Baubewilligungsbehörde selbst; in casu durch die Gemeinde B _________, und nicht durch das kantonale Amt. Insofern habe es denn auch keinen direkten Einfluss auf Inhalt und Gestaltung der Baubewilligung, weshalb der Vorwurf der «Mehreinnah- men-Generierung» gänzlich unbegründet sei. Schliesslich wurde noch darauf hingewie- sen, dass sämtliche kantonalen Vormeinungen unter Verweis auf den Synthesebericht zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erklärt würden; einzige Ausnahme bilde vorliegend die Vormeinung der Dienststelle für Mobilität (DFM), da sich diese Dienst- stelle zum ursprünglich eingereichten Baugesuch negativ geäussert habe und insofern einen Spezialfall darstelle. J. Die Eingabe des Kantonalen Amts für Archäologie wurde dem Berufungskläger zugestellt, wobei diesem zugleich eine Frist zur Stellungnahme sowie zur allfälligen Abgabe einer Erklärung betreffend Durchführung einer Berufungsverhandlung einge- räumt wurde. Der Berufungskläger liess sich diesbezüglich nicht vernehmen.

- 6 -

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Die von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Verfolgung und Beurteilung von kantonalen Übertretungen erlassenen Entscheide sind mit Berufung bei einem Richter des Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 34i Abs. 2 i.V.m. Art. 34k Abs. 3 und Art. 34l VVRG; Art. 335 StGB). Der erstinstanzliche Entscheid ergeht in einem summarischen Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten und mit summarisch begründetem Strafbe- scheid, sofern der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist und die strafbare Handlung mit einer Busse bis Fr. 5 000.-- geahndet werden kann (Art. 34j Abs. 1 VVRG). Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 34m lit. a-f VVRG regelt die StPO das Berufungs- verfahren (Art. 34m VVRG). Sind die Voraussetzungen für ein summarisches Verfahren nicht erfüllt, führt die Verwaltungsbehörde ein ordentliches Verfahren durch und hat hierfür nach den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsver- fahren und die Verwaltungsrechtspflege oder der Sondergesetzgebung zu verfahren (Art. 34l VVRG; Art. 38 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- prozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]). Der Entscheid unterliegt direkt der Berufung an einen Richter des Kantonsgerichts (Art. 34l VVRG). Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 34m lit. a-f VVRG regelt die StPO das Berufungsverfahren (Art. 34m VVRG). Das Gericht kann den angefochtenen Entscheid bestätigen oder mildern, eine reformatio in peius ist hingegen unzulässig (Art. 34m lit. f VVRG).

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich vorliegend nach den Art. 34l ff. VVRG (Art. 34i Abs. 2 VVRG). Gemäss Art. 34m VVRG regelt die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das Berufungsverfahren, unter Vorbehalt der lit. a bis f des genannten Artikels. Die unrichtige Bezeichnung seiner Rechtsschrift als «Einsprache» schadet dem Beru- fungskläger nicht, wenn bezüglich des zulässigen Rechtsmittels sämtliche Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind (BGE 138 II 501 E. 1.1; 133 II 409 E. 1.1; Urteil des Bundes- gerichts 5A_956/2016 vom 19. Juni 2017 E. 1.3).

E. 1.2 Der Berufungskläger ist als Beschuldigter zur Berufung legitimiert (Art. 34m lit. a VVRG). Das Rechtsmittel erfüllt die übrigen Prozessvoraussetzungen der Berufung ge- gen einen Strafentscheid und ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 90 und Art. 91 StPO).

- 7 -

E. 2 Gemäss Art. 34m lit. e VVRG kann der Richter mit dem Einverständnis des Beru- fungsklägers ohne Verhandlung und mithin aufgrund der Akten entscheiden. Das Kantonsgericht hat dem Berufungskläger mit Schreiben vom 23. August 2022 mitgeteilt, dass das Gericht ohne seine ausdrückliche, anderslautende Erklärung innert der ihm eingeräumten Frist davon ausgehe, er verzichte auf eine mündliche Berufungsverhand- lung. Der Berufungskläger liess sich diesbezüglich nicht vernehmen, weshalb von einem stillschweigenden Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung auszugehen ist. Im Übrigen hat er keine Beweisanträge gestellt.

E. 3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungskläger auf der fraglichen Parzelle auf dem Gebiet der Gemeinde B _________ Aushubarbeiten ausführen liess, ohne das Kantonale Amt für Archäologie vorgängig, mindestens aber zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten, zu informieren. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass die Baubewilligung der Gemeinde B _________ vom 12. Februar 2019 auf den Synthesebericht der konsul- tierten kantonalen Instanzen verweist, wobei dieser Bericht mitunter die Stellungnahme der DHDA vom 19. Juni 2018 und damit besagte Informationspflicht zum Gegenstand hat. Ferner bestätigte der Berufungskläger im Rahmen der Anhörung vom 23. März 2022 den Erhalt des entsprechenden Berichts zusammen mit dem positiven kommunalen Bauentscheid. Wie das Kantonale Amt für Archäologie korrekt ausführt, wird durch Ver- weis auf die Stellungnahmen der kantonalen Behörden mitunter auch die erwähnte Orientierungspflicht zum integralen Bestandteil der Baubewilligung. Da der Berufungs- kläger gemäss eigenen Angaben das Kantonale Amt für Archäologie nicht vorgängig informiert hat, hat er gegen eine Auflage der erteilten Baubewilligung verstossen und damit den objektiven Tatbestand von Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG erfüllt.

E. 4 Was die subjektive Seite von Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG anbelangt, erblickt das Kantonale Amt für Archäologie im Verhalten des Berufungsklägers eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB.

E. 4.1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Gemäss dem in casu einschlägigen Art. 34 Abs. 1 lit. b knHG wird mit Busse bis Fr. 20'000.-- bestraft, wer absichtlich oder fahrlässig eine Bedingung oder Auflage im Zusammenhang mit ei- ner Bewilligung oder einer kantonalen oder kommunalen Subventionsverfügung nicht einhält. Demnach wird vorliegend neben der vorsätzlichen auch die fahrlässige Tatbe- gehung mit Strafe bedroht.

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E. 4.2 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 erster Satz StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 zweiter Satz StGB) und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1). Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 106 IV 80 E. 4b, Urteil 6B_1364/2019 vom 14. April 2020 E. 3.2.1). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen resp. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Sodann muss das Verhal- ten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1).

E. 4.3 Die GU D _________ GmbH gab im Rahmen ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2021 Folgendes zu Protokoll: «Die Meldung wurde von X _________ nicht absichtlich oder fahrlässig missachtet.» Anlässlich seiner Befragung durch das Kantonale Amt für Archäologie gab der Berufungskläger schliesslich an: «Grundsätzlich bewusst, dass dies in meiner Verantwortung war. War ganz klar ein Fehler von mir.» Zudem führte er in Bezug auf den Inhalt der Baubewilligung aus: «In diesem Falle war nur geschrieben, dass der Entscheid positiv sei. Es fehlte das Amt für Archäologie. Mir war dies gar nicht richtig bewusst. Das Dokument der Archäologie ist mir wohl entgangen. Weshalb blieb die Meldung der Archäologie aus? Früher wurde in der Baubewilligung speziell auf jeden Punkt einzeln eingegangen.» Aus den Vorbringen des Berufungsklägers anlässlich seiner Befragung lässt sich schliessen, dass dieser zwar die Baubewilligung «kontrolliert» hat, dabei aber nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, wie man sie von einem branchenkundigen Unternehmer, welcher sich insbesondere auf die Erstellung von Bauten aller Arten spezialisiert hat und in diesem Bereich seit rund 20 Jahren tätig ist (vgl. Zentraler

- 9 - Firmenindex des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister [www.zefix.ch]; Eintrag zur GU D _________ GmbH) ohne Weiteres erwarten darf. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die in der Vergangenheit erteilten Baubewilligungen tatsächlich auf die ein- zelnen behördlich festgehaltenen Bedingungen und Auflagen besonders Bezug nahmen, befreit dies den (erprobten) Bauherrn nicht von seiner Pflicht, die Baubewilli- gung einer genauen Prüfung zu unterziehen. Dem Berufungskläger musste und muss bereits zu Beginn der Lektüre der Baubewilligung bewusst sein, welche weitreichenden Konsequenzen ein allfälliges Überlesen einzelner Punkte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung potentiell mit sich bringen kann. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger ein Fehlverhalten im Rahmen seiner Befragung durch das Kantonale Amt für Archäologie auch selbst einge- standen hat. Dieser Einsicht entspricht denn auch der Umstand, dass der Berufungsklä- ger die Bestrafung als solche in seiner Berufungsschrift nicht beanstandet. Zusammen- fassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fahrlässiges Handeln des Berufungs- klägers zu bejahen.

E. 4.4 Es sind weder Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe erkennbar. Folglich hat sich der Berufungskläger nach Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG strafbar gemacht.

E. 5 Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der Busse sowie das Vorgehen der Dienststelle. In Bezug auf das gerügte Vorgehen wird vorgebracht, dass zumindest der Bauherr persönlich per eingeschriebenem Brief oder durch Aufforderung seitens der Gemeinde auf die Bedingungen des positiven Entscheids sollte hingewiesen werden. Aufgrund des appellatorischen Charakters dieses Vorbringens ist hierauf nicht weitereinzugehen. Die nachfolgenden Ausführungen setzen sich demnach ausschliess- lich mit der gerügten Bussenhöhe auseinander.

E. 5.1 Die Spezialgesetzgebung enthält hinsichtlich der Bussenregelung - vom allgemeinen Strafrahmen abgesehen - keine besonderen Vorschriften, weshalb auf die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches abzustellen ist (Art. 71 Abs. 1 EGStGB). Das Berufungsverfahren bei kantonalrechtlichen Übertretungen wird - unter Vorbehalt der Bestimmungen in Art 34m lit. a bis f VVRG - durch die Schweizerische Strafprozessordnung geregelt (Art.34m VVRG; Art. 38 Abs. 2 lit. a EGStPO).

E. 5.2 Der Richter bestimmt nach Massgabe von Art. 106 Abs. 3 StGB den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters. Dieser soll eine Sanktion erleiden, die seinem Verschulden angemessen ist. Die Bemessung der Busse richtet sich im Übrigen nach den allgemeinen Regeln von Art. 47 StGB (i.V.m. Art. 104 StGB), wonach der

- 10 - Richter bei der Strafzumessung das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

E. 5.3 Das Gericht hat bei der Strafzumessung zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden (BGE 142 IV 315 E. 5 ff.; 134 IV 60 E. 5.1 ff.; Hug, in: Donatsch/Flachs- mann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Auflage, N. 5 ff. zu Art. 47 StGB m.w.H.). Die Tatkomponente erfordert eine Gewichtung der objektiven und subjektiven Tatschwere. Das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts gilt als Gradmesser der objektiven Tatschwere. Der Richter hat die Verwerflichkeit der konkreten Tat im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten einzuordnen (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 63). Die objektive Tatschwere lässt sich am Ausmass des verschuldeten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie anhand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Die Intensität des deliktischen Willens bildet die subjektive Tatschwere. Beweggründe, Ziele und kriminelle Energie des Täters sind zu prüfen (Hans Mathys, a.a.O., N. 59 ff., N. 101). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101; Hans Wiprächtiger/ Stefan Keller, in: Basler Kommentar StGB I, N. 117 zu Art. 47 StGB). Die verschuldensangemessene Strafe kann schliesslich aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Kom- ponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (vgl. Hans Mathys, a.a.O., N. 227 ff.). Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. Im Unterschied zu Geldstrafen muss bei Bussen nicht ausgewiesen werden, wie stark das Verschulden und die finanziellen Verhältnisse gewichtet worden sind (Stefan Heimgartner, in: Basler Kommentar StGB I, N. 19 zu Art. 106 StGB). Mit anderen Worten ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt

- 11 - (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Jedoch genügt die blosse Auflistung einzelner Strafzumessungs- faktoren nicht. Stattdessen muss grundsätzlich begründet werden, in welchem Grad die einzelnen Faktoren (strafmindernd oder straferhöhend) in die Waagschale geworfen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.3.2). Das bedeutet nicht, dass eine gewisse Standardisierung bei der Strafzumessung nicht er- laubt wäre (vgl. Urteil des Kantonsgerichts A3 21 8 vom 1. Oktober 2021 E. 9). Vielmehr dürfen für geringfügige Massendelikte Tarife oder Straftaxen verwendet werden (vgl. Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eisten in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., 2013, Art. 47 N. 45). Dabei ist jedoch wenigs- tens (aber immerhin) erforderlich, dass die büssende Behörde in insgesamt nachvoll- ziehbarer und überprüfbarer Art und Weise das Verhalten des Fehlbaren würdigt. Wird die Bussenhöhe nicht ausreichend begründet, liegt eine Verletzung von Art. 50 StGB vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.3.2).

E. 5.4 Die Vorinstanz äussert sich im Verwaltungsstrafentscheid eher knapp zur Strafzu- messung. Sie stützt sich auf die Fläche (344 m2) und die durchschnittliche Tiefe (1.5 m) der ausgeführten Erdarbeiten sowie die finanziellen Mittel des Beschuldigten, welche vorgängig abgeklärt worden sind. Nicht ersichtlich ist hingegen, wie die Vorinstanz bei der Bemessung im Einzelnen vorgeht. Auch in ihrer Berufungsantwort unterlässt es das Kantonale Amt für Archäologie, ihre Bussenbemessung näher zu erläutern. Obwohl, wie zuvor aufgezeigt, im Verwaltungsstrafentscheid nicht ausgewiesen werden muss, wie das Verschulden und die finanziellen Verhältnisse prozentual gewichtet wurden, entbin- det dies nicht von einer nachvollziehbaren Festsetzung der Busse im Einzelfall. Dies gilt umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall ein nicht unerheblicher Bussenbetrag festgelegt wurde. Die vom Kantonalen Amt für Archäologie vorgenommene blosse Bezeichnung der für die Strafzumessung erforderlichen Faktoren (Fläche sowie Tiefe der Grabung) genügt diesen Anforderungen nicht. Es müsste stattdessen zumindest angegeben werden, wie diese Werte einzuordnen sind resp. welche strafmindernden oder straferhöhenden Konsequenzen sich aus diesen Grössen ergeben. Vorliegend ist unklar, inwiefern sich die obgenannten Werte in der ausgefällten Busse widerspiegeln. Bereits in diesem Umstand liegt eine Verletzung von Art. 50 StGB.

E. 5.5 In Anbetracht des geringen Verschuldens des Berufungsklägers erscheint die Busse in casu nicht schuldangemessen, weshalb eine richterliche Korrektur der Strafzumes- sung vorgenommen werden muss. Vorab ist festzuhalten, dass der Berufungskläger fahrlässig gehandelt hat. Tatbezogen ist in objektiver Hinsicht des Weiteren zu berück- sichtigen, dass kein Schaden durch das Verhalten des Berufungsklägers entstanden ist

- 12 - resp. keine archäologischen Überreste in Mitleidenschaft gezogen wurden. Der Beru- fungskläger hat subjektiv weder mit krimineller Energie noch aus deliktischen Beweg- gründen gehandelt. Täterbezogen wirkt sich strafmindernd aus, dass gegen den Beschuldigten in der Vergangenheit bisher keine Bussen wegen Widerhandlungen gegen das kNHG ausgesprochen wurden. Schliesslich hat er die Tat eingestanden und sieht sein Fehlverhalten ein, was ebenfalls strafreduzierend zu berücksichtigen ist. Einzig die stabilen finanziellen Verhältnisse wirken sich leicht straferhöhend aus.

E. 5.6 In Berücksichtigung der hiervor genannten Strafzumessungskriterien ist die ausgesprochene Busse von Fr. 7 500.-- zu hoch angesetzt worden. Sie ist daher auf Fr. 4 500.-- zu reduzieren.

E. 6 Das Urteil wird X _________ und dem Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur schriftlich mitgeteilt. Sitten, 23. Januar 2023

E. 6.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 421 Abs.1 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Fällt die Rechtsmitte- linstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.

E. 6.2 Die Berufung wird vollständig gutgeheissen. Der Berufungskläger beanstandet in rechtlich relevanter Art und Weise einzig die Höhe der Busse und verlangt eine entspre- chende Anpassung des vorinstanzlichen Strafbescheids. Mit der Reduktion der Busse wird dem Begehren des Berufungsklägers entsprochen, weshalb die Kosten des Beru- fungsverfahrens grundsätzlich von der unterlegenen Partei und damit vom Kanton Wallis zu tragen wären. Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der

- 13 - Regel jedoch keine Kosten auferlegt (Art. 428 StPO i.V.m. Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorlie- gend bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Kosten erhoben werden.

E. 6.3 Das Kantonsgericht hat den Anspruch einer beschuldigten Person auf Parteient- schädigung oder Genugtuung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teil- weise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Bei einem teilweisen Obsiegen in den Nebenpunkten im Sinne von Art. 436 Abs. 2 StPO besteht der Entschä- digungsanspruch in Analogie zu Art. 429 StPO. Der Anspruch nach Art. 436 Abs. 2 StPO geht allerdings weiter als der Entschädigungsanspruch nach Art. 429 StPO. So wird mit- unter auch die Verurteilung zu einer milderen Strafe von Art. 436 Abs. 2 StPO erfasst (Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 3.4). Der beschuldigten Person steht dann eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen zu, welche wie bei Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die Kosten des Wahlverteidigers sowie die persönli- chen Aufwendungen für die eigenen Verteidigungskosten umfassen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 6.3). Der so verstandene Entschädi- gungsanspruch erlaubt es, auf die Besonderheiten des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen.

E. 6.4 Infolge der Reduktion des Bussenbetrags obsiegt der Berufungskläger in vorliegen- dem Verfahren, weshalb ihm ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen zusteht. Der Berufungskläger hat eine Berufungsschrift verfasst, mit welcher er den vorinstanzlichen Entscheid anficht. Diese ist allerdings äusserst knapp gefasst. Dementsprechend befasst sich die Berufungsschrift lediglich lapidar mit dem vorinstanzlichen Entscheid und erscheint insgesamt eher als appellatorische Unmutsbekundung denn als eigentliche Rechtsschrift. Mithin ist der Aufwand aus Sicht des Berufungsklägers insgesamt gering gewesen, anderweitige Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrechte sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend ge- macht. Es rechtfertigt sich daher, dem nicht anwaltlich vertretenen Berufungskläger einzig einen Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 100.-- zuzusprechen, der vom Staat Wallis zu tragen ist.

- 14 - Demnach erkennt das Kantonsgericht

1. Die Berufung wird gutgeheissen. 2. Die X _________ auferlegte Busse wird reduziert. Sie beträgt neu Fr. 4’500.--. 3. Der vorinstanzliche Schuldspruch gegen X _________ aufgrund dessen Wider- handlung gegen Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG wird bestätigt. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Der Kanton Wallis bezahlt X _________ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 100.--.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A3 22 26

URTEIL VOM 23. JANUAR 2023

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 34k Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), unter Beizug des Gerichtsschreibers ad hoc Jean-Marc Klingele,

in Sachen

X _________, A _________, Berufungskläger,

gegen

DEPARTEMENT FÜR GESUNDHEIT, SOZIALES UND KULTUR, Dienststelle Kultur, Kantonales Amt für Archäologie, Route de la Piscine 10, 1950 Sitten, Vorinstanz,

(Diverses) Berufung gegen den Entscheid vom 31. Mai 2022.

- 2 - Sachverhalt

A. Am 10. Dezember 2019 um 06:30 Uhr stellte die Kantonsarchäologin der Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie (fortan DHDA) im Rahmen eines Kontroll- gangs auf dem Gebiet der Gemeinde B _________ eine Verletzung der archäologischen Vormeinung bezüglich des Dossiers Nr. xx2 (xxx) am Objekt «C _________» der Gene- ralunternehmung (fortan GU) D _________ GmbH auf der Parzelle Nr. xx1, Plan-Nr. xxx, im Orte genannt «E _________», fest. Entgegen den von der DHDA in ihrem Vernehm- lassungsbericht vom 19. Juni 2018 formulierten Bedingungen wurde auf besagter Parzelle mit den Erdarbeiten begonnen, ohne vorgängig die DHDA entsprechend zu informieren. B. Daraufhin ordnete die Archäologin der DHDA noch am gleichen Tag auf telefoni- schem Weg den dringenden Baustopp der Bauarbeiten auf besagter Parzelle an. Am Folgetag wurden die Profile des Aushubs für das erste Untergeschoss des künftigen Mehrfamilienhauses kontrolliert und am 16. Dezember 2019 wurde die Einstellung der Bauarbeiten per Verfügung bestätigt. In dieser wies die DHDA die GU D _________ GmbH darauf hin, dass sämtliche Interventionen im betroffenen Teil der Fundstelle verboten seien, bis archäologische Grabungen, Prospektionen und Forschungen abgeschlossen seien. Die Wiederaufnahme der Arbeiten erfordere das schriftliche Einverständnis der DHDA, wobei sich diese die Einleitung strafrechtlicher Schritte wegen allfälliger Vergehen gegen das Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 (kNHG; SGS/VS 451.1) ausdrücklich vorbehalte. Am 16. De- zember 2019 teilte die DHDA X _________ zudem mit, dass die am 11. Dezember 2019 durchgeführte Kontrolle zu keiner Präsenz von archäologischen Befunden geführt hätte. Nichtdestotrotz sei es unerlässlich, dass die Gesamtheit der verbleibenden Erdarbeiten unter Begleitung der DHDA zu erfolgen hätten. Zur Ermöglichung dieser Überwachung wurde die GU D _________ GmbH indes verpflichtet, der DHDA den geplanten Zeitpunkt der Wideraufnahme der ausstehenden Erdarbeiten für das zweite Untergeschoss mitzu- teilen. C. Am 9. April 2020 teilte die DHDA dem Kantonalen Bausekretariat (fortan KBS) mit, dass nach erfolgter archäologischer Begleitung das Projekt Nr. xx2 nunmehr von der archäologischen Belastung befreit sei. Dem Interventionsbericht des Kantonalen Amts für Archäologie erhellt im Übrigen, dass die Erdarbeiten für das zweite Untergeschoss zwar eng begleitet, Grabungen jedoch keine durchgeführt worden sind.

- 3 - D. In der Folge leitete die DHDA ein Strafverfahren gegen die GU D _________ GmbH ein und räumte ebendieser mit Schreiben vom 16. September 2021 im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 19 Abs. 1 VVRG die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme einzureichen. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2021 bezeich- nete die GU D _________ GmbH ihren Geschäftsführer X _________ als die für die Angelegenheit verantwortliche Person. In Bezug auf die Bauarbeiten wird vorgebracht, dass man sich vorgängig über eventuelle Schutzzonen informiert hätte, wobei keine Schutzzone für das betreffende Gebiet ersichtlich gewesen sei. Vor Baubeginn des geplanten Mehrfamilienhauses habe X _________ den Baubewilligungsentscheid der Gemeinde B _________ kontrolliert. Da in besagtem Entscheid nicht speziell auf die Meldepflicht der Archäologie hingewiesen worden sei, sei die Meldung des Baubeginns bei der Archäologie übersehen worden. Die Meldung sei von X _________ weder absichtlich noch fahrlässig missachtet worden. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 eröffnete das Kantonale Amt für Archäologie X _________ abermals die Möglichkeit zur Hinterlegung entsprechender Erklärungen und ersuchte diesen um Einsicht in dessen finanzielle Situation zwecks Ermittlung der persönlichen Verhältnisse. E. Am 23. März 2022 wurde X _________ als Auskunftsperson durch das Kantonale Amt für Archäologie befragt. Dabei bestätigte er seine schriftlichen Ausführungen und räumte ein, einen Fehler begangen zu haben. Er nehme zwar immer zu Beginn der Bau- arbeiten die Zusammenfassung der Baubewilligung zur Kenntnis. In diesem Falle sei aber nur geschrieben gewesen, dass der Entscheid positiv sei. Das Dokument der Ar- chäologie sei ihm wohl entgangen. Früher sei in den Baubewilligungen speziell auf die- sen Punkt hingewiesen worden. Auf der offiziellen Gemeindekarte von B _________ sei diese Stelle nicht in der homologierten Zone eingeteilt. X _________ bestätigte sodann den Erhalt des Syntheseberichts. Dieser sei bei der Baubewilligung dabei gewesen. Ab- schliessend merkte er an, dass es nicht im Interesse der GU D _________ GmbH gewesen sei, etwas zu «probieren». F. Am 31. Mai 2022 erliess das Kantonale Amt für Archäologie einen Verwaltungsstraf- entscheid (Projekt-Nr. xxx.xxx.xxx) gegen X _________. Dabei wird auf die Feststellung der DHDA vom 10. Dezember 2019 verwiesen, wonach die GU D _________ GmbH die Erdarbeiten begonnen hätte, ohne das Kantonale Amt für Archäologie zu informieren. Dieses Verhalten stelle einen Verstoss gegen die Baubewilligung und gegen kantonales Recht im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG dar. Die Baubewilligung der Gemeinde B _________ verweise auf die Synthese der Stellungnahmen der konsultierten kantona- len Instanzen vom 10. September 2018. Dieser Gesamtbericht sei schliesslich zum

- 4 - Gegenstand der Bewilligung erklärt worden. Damit hätte die GU D _________ GmbH Kenntnis von der ihr auferlegten Verpflichtung gehabt, wonach sie mindestens zwei Wochen vor Beginn der Erdarbeiten die DHDA hätte benachrichtigen müssen. Vor dem Unterbruch der Arbeiten sei bereits eine Fläche von 344 m2 mit einer durchschnittlichen Tiefe von 1.5 m ausgehoben gewesen. Die in der Folge durch die DHDA ausgeführten Untersuchungen hätten keine archäologischen Überreste aufgedeckt. Bei der archäolo- gischen Begleitung der verbleibenden Erdarbeiten seien zwei neolithische Feuerstellen festgestellt worden. X _________ habe schliesslich den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht widerlegen können. Dieser habe den Verweis auf die Vormeinung der DHDA of- fensichtlich übersehen, was eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des verantwortlichen und in der Baubranche bewanderten Beschuldigten darstelle. Gegen X _________ seien noch keine Bussen wegen Widerhandlungen gegen das kNHG ausgesprochen worden, Betreibungen gegen ihn seien keine offen und aufgrund des Monatseinkommens von Fr. 7 000.-- könne von stabilen finanziellen Verhältnissen ausgegangen werden. In An- betracht sämtlicher Umstände, namentlich der von der Übertretung betroffenen Fläche, der Tiefe der ausgeführten Erdarbeiten sowie der dargelegten finanziellen Situation von X _________, erweise sich eine Busse von Fr. 7 500.-- als angemessen, um dessen Verhalten zu sanktionieren. G. Gegen den Entscheid der DHDA erhob X _________ (fortan Berufungskläger) am

27. September 2021 «Einsprache» beim Kantonsgericht und beantragte die «Anpas- sung» des Verwaltungsstrafentscheids. Konkret beanstandet er die Höhe der Busse sowie das Vorgehen der DHDA. Wenn Bussen in solchen Höhen geltend gemacht werden könnten, sollte zumindest entweder der Bauherr persönlich mittels eingeschrie- benem Brief auf die Bedingungen des positiven Bauentscheids hingewiesen werden oder sollte die Gemeinde aufgefordert werden, den Baugesuchsteller entsprechend zu informieren. Das Vorgehen der DHDA erwecke mithin den Eindruck, über das Ausspre- chen von Bussen Mehreinnahmen zu generieren. Ihm resp. der GU D _________ GmbH seien durch die begleiteten Ausgrabungen bereits erhebliche Mehrkosten entstanden. H. Das Kantonsgericht bestätigte dem Berufungskläger am 1. Juli 2022 den Erhalt seiner Berufung und ersuchte das Kantonale Amt für Archäologie um Zustellung der amtlichen Akten. I. Am 19. August 2022 hinterlegte das Kantonale Amt für Archäologie schliesslich sein Dossier mit Belegverzeichnis und beantragte in der gleichentags eingereichten Beru- fungsantwort die vollumfängliche Abweisung der Berufung.

- 5 - Namentlich seien die Rügen des Berufungsklägers unzutreffend. Auflagen würden als sog. Nebenbestimmungen Bestandteil der entsprechenden Verfügung bilden und seien dem Verfügungsadressaten somit nicht (zusätzlich) separat zu eröffnen oder zur Kennt- nis zu bringen. Die Baubewilligung der Gemeinde B _________ vom 12. Februar 2019 führe unter den eingesehenen Akten das «Ergebnis der Stellungnahmen der Kantonalen Dienststellen» an und nenne an erster Stelle die Vormeinung des Kantonalen Amts für Archäologie. Im Zuge der Gesuchsbeurteilung halte der Bauentscheid sodann fest, die Auflagen und Bemerkungen der kantonalen Instanzen seien einzuhalten. Entsprechend werde im Entscheiddispositiv der Synthesebericht der konsultierten kantonalen Instan- zen zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erklärt. Diesen Sachverhalt habe der Berufungskläger anlässlich der Anhörung vom 23. März 2022 grundsätzlich anerkannt und darauf hingewiesen, dass er den Verweis auf die Vormeinung der DHDA übersehen habe. Wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt, habe er damit zwar nicht vorsätzlich, jedoch fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eine Auflage im Zusammenhang mit einer Bewilligung missachtet und damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG erfüllt. Die Berufung erweise sich damit als unbegründet und sei abzuweisen. Der Vorwurf, wonach das Kantonale Amt für Archäologie durch Bussen Mehreinnahmen generieren wolle, sei schliesslich in aller Form zurückzuweisen. Es gebe im Rahmen der Konsultation lediglich eine Vormeinung zu Handen der Baube- willigungsbehörde ab; die Reaktion des Bauentscheids erfolge hingegen durch die zuständige Baubewilligungsbehörde selbst; in casu durch die Gemeinde B _________, und nicht durch das kantonale Amt. Insofern habe es denn auch keinen direkten Einfluss auf Inhalt und Gestaltung der Baubewilligung, weshalb der Vorwurf der «Mehreinnah- men-Generierung» gänzlich unbegründet sei. Schliesslich wurde noch darauf hingewie- sen, dass sämtliche kantonalen Vormeinungen unter Verweis auf den Synthesebericht zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erklärt würden; einzige Ausnahme bilde vorliegend die Vormeinung der Dienststelle für Mobilität (DFM), da sich diese Dienst- stelle zum ursprünglich eingereichten Baugesuch negativ geäussert habe und insofern einen Spezialfall darstelle. J. Die Eingabe des Kantonalen Amts für Archäologie wurde dem Berufungskläger zugestellt, wobei diesem zugleich eine Frist zur Stellungnahme sowie zur allfälligen Abgabe einer Erklärung betreffend Durchführung einer Berufungsverhandlung einge- räumt wurde. Der Berufungskläger liess sich diesbezüglich nicht vernehmen.

- 6 - Erwägungen

1. Die von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Verfolgung und Beurteilung von kantonalen Übertretungen erlassenen Entscheide sind mit Berufung bei einem Richter des Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 34i Abs. 2 i.V.m. Art. 34k Abs. 3 und Art. 34l VVRG; Art. 335 StGB). Der erstinstanzliche Entscheid ergeht in einem summarischen Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten und mit summarisch begründetem Strafbe- scheid, sofern der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist und die strafbare Handlung mit einer Busse bis Fr. 5 000.-- geahndet werden kann (Art. 34j Abs. 1 VVRG). Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 34m lit. a-f VVRG regelt die StPO das Berufungs- verfahren (Art. 34m VVRG). Sind die Voraussetzungen für ein summarisches Verfahren nicht erfüllt, führt die Verwaltungsbehörde ein ordentliches Verfahren durch und hat hierfür nach den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsver- fahren und die Verwaltungsrechtspflege oder der Sondergesetzgebung zu verfahren (Art. 34l VVRG; Art. 38 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- prozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]). Der Entscheid unterliegt direkt der Berufung an einen Richter des Kantonsgerichts (Art. 34l VVRG). Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 34m lit. a-f VVRG regelt die StPO das Berufungsverfahren (Art. 34m VVRG). Das Gericht kann den angefochtenen Entscheid bestätigen oder mildern, eine reformatio in peius ist hingegen unzulässig (Art. 34m lit. f VVRG). 1.1 Das Verfahren richtet sich vorliegend nach den Art. 34l ff. VVRG (Art. 34i Abs. 2 VVRG). Gemäss Art. 34m VVRG regelt die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das Berufungsverfahren, unter Vorbehalt der lit. a bis f des genannten Artikels. Die unrichtige Bezeichnung seiner Rechtsschrift als «Einsprache» schadet dem Beru- fungskläger nicht, wenn bezüglich des zulässigen Rechtsmittels sämtliche Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind (BGE 138 II 501 E. 1.1; 133 II 409 E. 1.1; Urteil des Bundes- gerichts 5A_956/2016 vom 19. Juni 2017 E. 1.3). 1.2 Der Berufungskläger ist als Beschuldigter zur Berufung legitimiert (Art. 34m lit. a VVRG). Das Rechtsmittel erfüllt die übrigen Prozessvoraussetzungen der Berufung ge- gen einen Strafentscheid und ist insbesondere form- und fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 90 und Art. 91 StPO).

- 7 -

2. Gemäss Art. 34m lit. e VVRG kann der Richter mit dem Einverständnis des Beru- fungsklägers ohne Verhandlung und mithin aufgrund der Akten entscheiden. Das Kantonsgericht hat dem Berufungskläger mit Schreiben vom 23. August 2022 mitgeteilt, dass das Gericht ohne seine ausdrückliche, anderslautende Erklärung innert der ihm eingeräumten Frist davon ausgehe, er verzichte auf eine mündliche Berufungsverhand- lung. Der Berufungskläger liess sich diesbezüglich nicht vernehmen, weshalb von einem stillschweigenden Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung auszugehen ist. Im Übrigen hat er keine Beweisanträge gestellt.

3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungskläger auf der fraglichen Parzelle auf dem Gebiet der Gemeinde B _________ Aushubarbeiten ausführen liess, ohne das Kantonale Amt für Archäologie vorgängig, mindestens aber zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten, zu informieren. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass die Baubewilligung der Gemeinde B _________ vom 12. Februar 2019 auf den Synthesebericht der konsul- tierten kantonalen Instanzen verweist, wobei dieser Bericht mitunter die Stellungnahme der DHDA vom 19. Juni 2018 und damit besagte Informationspflicht zum Gegenstand hat. Ferner bestätigte der Berufungskläger im Rahmen der Anhörung vom 23. März 2022 den Erhalt des entsprechenden Berichts zusammen mit dem positiven kommunalen Bauentscheid. Wie das Kantonale Amt für Archäologie korrekt ausführt, wird durch Ver- weis auf die Stellungnahmen der kantonalen Behörden mitunter auch die erwähnte Orientierungspflicht zum integralen Bestandteil der Baubewilligung. Da der Berufungs- kläger gemäss eigenen Angaben das Kantonale Amt für Archäologie nicht vorgängig informiert hat, hat er gegen eine Auflage der erteilten Baubewilligung verstossen und damit den objektiven Tatbestand von Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG erfüllt.

4. Was die subjektive Seite von Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG anbelangt, erblickt das Kantonale Amt für Archäologie im Verhalten des Berufungsklägers eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB. 4.1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Gemäss dem in casu einschlägigen Art. 34 Abs. 1 lit. b knHG wird mit Busse bis Fr. 20'000.-- bestraft, wer absichtlich oder fahrlässig eine Bedingung oder Auflage im Zusammenhang mit ei- ner Bewilligung oder einer kantonalen oder kommunalen Subventionsverfügung nicht einhält. Demnach wird vorliegend neben der vorsätzlichen auch die fahrlässige Tatbe- gehung mit Strafe bedroht.

- 8 - 4.2 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 erster Satz StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 zweiter Satz StGB) und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1). Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 106 IV 80 E. 4b, Urteil 6B_1364/2019 vom 14. April 2020 E. 3.2.1). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen resp. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Sodann muss das Verhal- ten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1). 4.3 Die GU D _________ GmbH gab im Rahmen ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2021 Folgendes zu Protokoll: «Die Meldung wurde von X _________ nicht absichtlich oder fahrlässig missachtet.» Anlässlich seiner Befragung durch das Kantonale Amt für Archäologie gab der Berufungskläger schliesslich an: «Grundsätzlich bewusst, dass dies in meiner Verantwortung war. War ganz klar ein Fehler von mir.» Zudem führte er in Bezug auf den Inhalt der Baubewilligung aus: «In diesem Falle war nur geschrieben, dass der Entscheid positiv sei. Es fehlte das Amt für Archäologie. Mir war dies gar nicht richtig bewusst. Das Dokument der Archäologie ist mir wohl entgangen. Weshalb blieb die Meldung der Archäologie aus? Früher wurde in der Baubewilligung speziell auf jeden Punkt einzeln eingegangen.» Aus den Vorbringen des Berufungsklägers anlässlich seiner Befragung lässt sich schliessen, dass dieser zwar die Baubewilligung «kontrolliert» hat, dabei aber nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, wie man sie von einem branchenkundigen Unternehmer, welcher sich insbesondere auf die Erstellung von Bauten aller Arten spezialisiert hat und in diesem Bereich seit rund 20 Jahren tätig ist (vgl. Zentraler

- 9 - Firmenindex des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister [www.zefix.ch]; Eintrag zur GU D _________ GmbH) ohne Weiteres erwarten darf. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die in der Vergangenheit erteilten Baubewilligungen tatsächlich auf die ein- zelnen behördlich festgehaltenen Bedingungen und Auflagen besonders Bezug nahmen, befreit dies den (erprobten) Bauherrn nicht von seiner Pflicht, die Baubewilli- gung einer genauen Prüfung zu unterziehen. Dem Berufungskläger musste und muss bereits zu Beginn der Lektüre der Baubewilligung bewusst sein, welche weitreichenden Konsequenzen ein allfälliges Überlesen einzelner Punkte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung potentiell mit sich bringen kann. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger ein Fehlverhalten im Rahmen seiner Befragung durch das Kantonale Amt für Archäologie auch selbst einge- standen hat. Dieser Einsicht entspricht denn auch der Umstand, dass der Berufungsklä- ger die Bestrafung als solche in seiner Berufungsschrift nicht beanstandet. Zusammen- fassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fahrlässiges Handeln des Berufungs- klägers zu bejahen. 4.4 Es sind weder Schuldausschluss- noch Rechtfertigungsgründe erkennbar. Folglich hat sich der Berufungskläger nach Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG strafbar gemacht.

5. Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der Busse sowie das Vorgehen der Dienststelle. In Bezug auf das gerügte Vorgehen wird vorgebracht, dass zumindest der Bauherr persönlich per eingeschriebenem Brief oder durch Aufforderung seitens der Gemeinde auf die Bedingungen des positiven Entscheids sollte hingewiesen werden. Aufgrund des appellatorischen Charakters dieses Vorbringens ist hierauf nicht weitereinzugehen. Die nachfolgenden Ausführungen setzen sich demnach ausschliess- lich mit der gerügten Bussenhöhe auseinander. 5.1 Die Spezialgesetzgebung enthält hinsichtlich der Bussenregelung - vom allgemeinen Strafrahmen abgesehen - keine besonderen Vorschriften, weshalb auf die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches abzustellen ist (Art. 71 Abs. 1 EGStGB). Das Berufungsverfahren bei kantonalrechtlichen Übertretungen wird - unter Vorbehalt der Bestimmungen in Art 34m lit. a bis f VVRG - durch die Schweizerische Strafprozessordnung geregelt (Art.34m VVRG; Art. 38 Abs. 2 lit. a EGStPO). 5.2 Der Richter bestimmt nach Massgabe von Art. 106 Abs. 3 StGB den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters. Dieser soll eine Sanktion erleiden, die seinem Verschulden angemessen ist. Die Bemessung der Busse richtet sich im Übrigen nach den allgemeinen Regeln von Art. 47 StGB (i.V.m. Art. 104 StGB), wonach der

- 10 - Richter bei der Strafzumessung das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 5.3 Das Gericht hat bei der Strafzumessung zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden (BGE 142 IV 315 E. 5 ff.; 134 IV 60 E. 5.1 ff.; Hug, in: Donatsch/Flachs- mann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Auflage, N. 5 ff. zu Art. 47 StGB m.w.H.). Die Tatkomponente erfordert eine Gewichtung der objektiven und subjektiven Tatschwere. Das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts gilt als Gradmesser der objektiven Tatschwere. Der Richter hat die Verwerflichkeit der konkreten Tat im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten einzuordnen (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 63). Die objektive Tatschwere lässt sich am Ausmass des verschuldeten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie anhand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Die Intensität des deliktischen Willens bildet die subjektive Tatschwere. Beweggründe, Ziele und kriminelle Energie des Täters sind zu prüfen (Hans Mathys, a.a.O., N. 59 ff., N. 101). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101; Hans Wiprächtiger/ Stefan Keller, in: Basler Kommentar StGB I, N. 117 zu Art. 47 StGB). Die verschuldensangemessene Strafe kann schliesslich aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Kom- ponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (vgl. Hans Mathys, a.a.O., N. 227 ff.). Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. Im Unterschied zu Geldstrafen muss bei Bussen nicht ausgewiesen werden, wie stark das Verschulden und die finanziellen Verhältnisse gewichtet worden sind (Stefan Heimgartner, in: Basler Kommentar StGB I, N. 19 zu Art. 106 StGB). Mit anderen Worten ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt

- 11 - (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Jedoch genügt die blosse Auflistung einzelner Strafzumessungs- faktoren nicht. Stattdessen muss grundsätzlich begründet werden, in welchem Grad die einzelnen Faktoren (strafmindernd oder straferhöhend) in die Waagschale geworfen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.3.2). Das bedeutet nicht, dass eine gewisse Standardisierung bei der Strafzumessung nicht er- laubt wäre (vgl. Urteil des Kantonsgerichts A3 21 8 vom 1. Oktober 2021 E. 9). Vielmehr dürfen für geringfügige Massendelikte Tarife oder Straftaxen verwendet werden (vgl. Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eisten in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., 2013, Art. 47 N. 45). Dabei ist jedoch wenigs- tens (aber immerhin) erforderlich, dass die büssende Behörde in insgesamt nachvoll- ziehbarer und überprüfbarer Art und Weise das Verhalten des Fehlbaren würdigt. Wird die Bussenhöhe nicht ausreichend begründet, liegt eine Verletzung von Art. 50 StGB vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.3.2). 5.4 Die Vorinstanz äussert sich im Verwaltungsstrafentscheid eher knapp zur Strafzu- messung. Sie stützt sich auf die Fläche (344 m2) und die durchschnittliche Tiefe (1.5 m) der ausgeführten Erdarbeiten sowie die finanziellen Mittel des Beschuldigten, welche vorgängig abgeklärt worden sind. Nicht ersichtlich ist hingegen, wie die Vorinstanz bei der Bemessung im Einzelnen vorgeht. Auch in ihrer Berufungsantwort unterlässt es das Kantonale Amt für Archäologie, ihre Bussenbemessung näher zu erläutern. Obwohl, wie zuvor aufgezeigt, im Verwaltungsstrafentscheid nicht ausgewiesen werden muss, wie das Verschulden und die finanziellen Verhältnisse prozentual gewichtet wurden, entbin- det dies nicht von einer nachvollziehbaren Festsetzung der Busse im Einzelfall. Dies gilt umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall ein nicht unerheblicher Bussenbetrag festgelegt wurde. Die vom Kantonalen Amt für Archäologie vorgenommene blosse Bezeichnung der für die Strafzumessung erforderlichen Faktoren (Fläche sowie Tiefe der Grabung) genügt diesen Anforderungen nicht. Es müsste stattdessen zumindest angegeben werden, wie diese Werte einzuordnen sind resp. welche strafmindernden oder straferhöhenden Konsequenzen sich aus diesen Grössen ergeben. Vorliegend ist unklar, inwiefern sich die obgenannten Werte in der ausgefällten Busse widerspiegeln. Bereits in diesem Umstand liegt eine Verletzung von Art. 50 StGB. 5.5 In Anbetracht des geringen Verschuldens des Berufungsklägers erscheint die Busse in casu nicht schuldangemessen, weshalb eine richterliche Korrektur der Strafzumes- sung vorgenommen werden muss. Vorab ist festzuhalten, dass der Berufungskläger fahrlässig gehandelt hat. Tatbezogen ist in objektiver Hinsicht des Weiteren zu berück- sichtigen, dass kein Schaden durch das Verhalten des Berufungsklägers entstanden ist

- 12 - resp. keine archäologischen Überreste in Mitleidenschaft gezogen wurden. Der Beru- fungskläger hat subjektiv weder mit krimineller Energie noch aus deliktischen Beweg- gründen gehandelt. Täterbezogen wirkt sich strafmindernd aus, dass gegen den Beschuldigten in der Vergangenheit bisher keine Bussen wegen Widerhandlungen gegen das kNHG ausgesprochen wurden. Schliesslich hat er die Tat eingestanden und sieht sein Fehlverhalten ein, was ebenfalls strafreduzierend zu berücksichtigen ist. Einzig die stabilen finanziellen Verhältnisse wirken sich leicht straferhöhend aus. 5.6 In Berücksichtigung der hiervor genannten Strafzumessungskriterien ist die ausgesprochene Busse von Fr. 7 500.-- zu hoch angesetzt worden. Sie ist daher auf Fr. 4 500.-- zu reduzieren.

6. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) ist die Umschreibung der Kosten und Parteientschädigungen, die Kostentragung, die Ver- teilung, die Stundung und der Erlass, die Kostenvorschüsse, die Sicherheitsleistung, der Kostenentscheid und das Rechtsmittel in Strafsachen des Bundes und in kantonalen Strafsachen grundsätzlich in der StPO geregelt. Ohne gegenteilige Bestimmung ist die Strafprozessordnung, welche die Verfolgung und die Beurteilung der Bundesrechtsüber- tretungen regelt, analog auf die kantonalen Übertretungen anwendbar (Art. 2 und Art. 11 Abs. 3 EGStPO). 6.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 421 Abs.1 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Fällt die Rechtsmitte- linstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. 6.2 Die Berufung wird vollständig gutgeheissen. Der Berufungskläger beanstandet in rechtlich relevanter Art und Weise einzig die Höhe der Busse und verlangt eine entspre- chende Anpassung des vorinstanzlichen Strafbescheids. Mit der Reduktion der Busse wird dem Begehren des Berufungsklägers entsprochen, weshalb die Kosten des Beru- fungsverfahrens grundsätzlich von der unterlegenen Partei und damit vom Kanton Wallis zu tragen wären. Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der

- 13 - Regel jedoch keine Kosten auferlegt (Art. 428 StPO i.V.m. Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorlie- gend bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Kosten erhoben werden. 6.3 Das Kantonsgericht hat den Anspruch einer beschuldigten Person auf Parteient- schädigung oder Genugtuung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teil- weise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Bei einem teilweisen Obsiegen in den Nebenpunkten im Sinne von Art. 436 Abs. 2 StPO besteht der Entschä- digungsanspruch in Analogie zu Art. 429 StPO. Der Anspruch nach Art. 436 Abs. 2 StPO geht allerdings weiter als der Entschädigungsanspruch nach Art. 429 StPO. So wird mit- unter auch die Verurteilung zu einer milderen Strafe von Art. 436 Abs. 2 StPO erfasst (Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 3.4). Der beschuldigten Person steht dann eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen zu, welche wie bei Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die Kosten des Wahlverteidigers sowie die persönli- chen Aufwendungen für die eigenen Verteidigungskosten umfassen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 6.3). Der so verstandene Entschädi- gungsanspruch erlaubt es, auf die Besonderheiten des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen. 6.4 Infolge der Reduktion des Bussenbetrags obsiegt der Berufungskläger in vorliegen- dem Verfahren, weshalb ihm ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen zusteht. Der Berufungskläger hat eine Berufungsschrift verfasst, mit welcher er den vorinstanzlichen Entscheid anficht. Diese ist allerdings äusserst knapp gefasst. Dementsprechend befasst sich die Berufungsschrift lediglich lapidar mit dem vorinstanzlichen Entscheid und erscheint insgesamt eher als appellatorische Unmutsbekundung denn als eigentliche Rechtsschrift. Mithin ist der Aufwand aus Sicht des Berufungsklägers insgesamt gering gewesen, anderweitige Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrechte sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend ge- macht. Es rechtfertigt sich daher, dem nicht anwaltlich vertretenen Berufungskläger einzig einen Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 100.-- zuzusprechen, der vom Staat Wallis zu tragen ist.

- 14 - Demnach erkennt das Kantonsgericht

1. Die Berufung wird gutgeheissen. 2. Die X _________ auferlegte Busse wird reduziert. Sie beträgt neu Fr. 4’500.--. 3. Der vorinstanzliche Schuldspruch gegen X _________ aufgrund dessen Wider- handlung gegen Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG wird bestätigt. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Der Kanton Wallis bezahlt X _________ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 100.--. 6. Das Urteil wird X _________ und dem Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur schriftlich mitgeteilt. Sitten, 23. Januar 2023